Waldgesetze
Waldgesetze
Die Waldgesetzgebung in Deutschland setzt sich aus einem Rahmengesetz, dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und den Landeswaldgesetzen (LWaldG) zusammen. (siehe auch Entwurf der Neufassung des Bundeswaldgesetzes (Stand: 2023))
Verwandte Themen:
Die Waldgesetzgebung hat zum Ziel, den Wald wegen seiner vielfältigen Waldfunktionen - seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion), wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Schutzfunktion) - insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur - sowie seiner Erholungsfunktion für die Bevölkerung zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Als vierte Waldfunktion wurde seit einigen Jahren dessen Bildungsfunktion erkannt, denn der modernen digitalen Gesellschaft geht mehr und mehr der Bezug zu Zusammenhängen und Abläufen in der Natur verloren. Dem soll mit Bildung für Nachhaltige Entwicklung entgegengewirkt werden. Waldpädagogik ist ein Teil dieses Bildungskonzepts.
Ferner ist Gesetzeszweck, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg gestaltet die Rahmenvorschrift des Bundes aus. Es fasst die 300jährigen Erkenntnisse und Erfordernisse zur nachhaltigen Waldpflege zusammen:
Neben der Definition des Waldes in Abgrenzung zu anderen Waldnutzungsformen sind Kernstücke des Gesetzes
Ferner definiert das Landeswaldgesetz drei verschiedene Kategorien Geschützter Waldgebiete, die Schutzwaldkategorien Bodenschutzwald, Biotopschutzwald und Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen, sowie die Waldschutzgebiets-Kategorien Bannwald und Schonwald.
Der vierte Teil ist einer deutschen Besonderheit gewidmet, wie sie in vielen Ländern der Erde nicht existiert - dem Betretensrecht ("Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.") und dem Aneignungsrecht von Waldfrüchten und Waldpflanzen für Jedermann. Selbstverständlich regelt das Gesetz die Grenzen dieser grundsätzlichen Erlaubnis.
Im Weiteren wird die gesetzliche Grundlage für die Förderung des Privatwaldes gelegt.
Im §17 Bundeswaldgesetz werden die Aufgaben einer Forstbetriebsgemeinschaft definiert.
Schutzgebiete
Für Waldeigentümer, Behörden und Waldbesucher sind unterschiedliche Schutzgebietskategorien zu beachten:
Die Schutzgebiete im Rems-Murr-Kreis sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) als Liste und als Karte einsehbar.
Ausgewählte Karten finden Sie auch auf unserer Mitgliederseite
Weitere Wald-Rechtsquellen